Die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz ergeben sich aus § 2 II UrhG. Erforderlich ist eine persönliche geistige Schöpfung. Besonders hilfreich ist diese Definition freilich nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Also um eine gewollte Unschärfe des Wortlautes des Gesetzes, die es ermöglicht, den Begriff des Werkes im Laufe der Zeit weiterzuentwickeln und anzupassen. Während diese Regelungstechnik den Gesetzgeber entlastet bereitet sie bei der Frage, ob ein Unterrichtsmaterial oder Ressourcen, die in einem solchen eingebunden sind, Urheberrechtlich geschützt sind, einige Schwierigkeiten.
1. Persönliche Schöpfung
Durch das Erfordernis einer persönlichen Schöpfung werden alle Inhalte ausgeschlossen, die nicht Resultat eines willensgetragenen Schöpfungsprozesses eines Menschen sind. Eine persönliche Schöpfung liegt daher zum Beispiel nicht vor, wenn es der Inhalt durch das Tätigwerden eines Tieres entstanden ist (sofern das Tier nicht vollkommen durch einen Menschen fremdgesteuert war).

Linker Hand zu sehen ist ein Selfie, aufgenommen von dem abgebildeten Affen. Bekannt wurde es, weil der Eigentümer der hierzu verwendeten Kamera versuchte, Urheberrechte an diesem Bild gerichtlich geltend zu machen. Da jedoch nur der Affe, der selbst kein Urheber sein kann, bestimmt hatte, wie das Bild gemacht wurde, handelt es sich nicht um eine persönliche Schöpfung. Dementsprechend scheiterte die Klage.
Deutlich relevanter für die Unterrichtspraxis ist indessen ein anderer Fall des Fehlens einer persönlichen Schöpfung:
Inhalte, die durch generative KI erzeugt werden (seien es Bilder, Texte oder etwas anderes) sind keine persönlichen Schöpfungen eines Menschen. Denn während zwar der Befehl (neudeutsch: Prompt), der diesen Erzeugungsprozess anstößt, von einem Menschen ausgeht, bedient sich das Programm zu dessen Ausführung eines zufallsgeleiteten, nicht wiederholbaren Prozesses. Der befehligende Mensch hat daher keine Kontrolle über den Prozess und dessen Ergebnis. Daher sind diese Ergebnisse als solche niemals urheberrechtlich geschützt.
Exkurs – KI
Urheberrechtsschutz für KI-Output und Prompts
| Inhalt | Urheberrechtsschutz? | Was beachten? |
| Reiner KI-Output | nein, gemeinfrei | darf i.d.R. ohne Einschränkungen veröffentlicht und bearbeitet werden; kann nicht offen lizenziert werden |
| durch einen Menschen kreativ veränderter KI-Output | ja | Werkqualität => der Output darf offen lizenziert werden |
| Kreative Anordnung des KI-Outputs (z.B. Kollage, Comic) | ja | Das neue Werk darf offen lizenziert werden; einzelne durch KI generierte Elemente bleiben jedoch gemeinfrei, wenn sie nicht kreativ verändert wurden |
| Kreativer Prompt (Befehl) | ja | Der Prompt darf offen lizenziert werden |
| Fremdes Werk im Prompt | Ja, wenn keine Gemeinfreiheit | Der Prompt darf nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaber:innen offen lizenziert /veröffentlicht werden (Ausnahme: Gemeinfreiheit, offene Lizenzen) |
| Fremdes Werk im KI-Output | Es kommt darauf an… | …wie weit sich der Output vom Original entfernt |
| Eigenes Werk mit KI bearbeiten | ja | KI-Bearbeitungsprogramm wird nur als Werkzeug eingesetzt. |
Was ist zulässig und was eher nicht?
| Prompt | Veröffentlichung zulässig/unzulässig? | Was beachten? |
| Erstelle mir ein Bild im Stil von Picasso! | zulässig | Stil ist nicht urheberrechtlich geschützt. Es ist darauf zu achten, dass der Output Originalwerken nicht zu nah kommt und keine Originalfragmente aus bestehenden Werken wiedergibt; besser: Künstler:innen wählen, deren Werke bereits gemeinfrei sind |
| Erstelle mir dieses Bild (=fremdes Werk) in einem anderen Stil! | eher unzulässig | Output: Es kommt darauf an, wie weit das generierte Bild vom Original entfernt ist. Prompt: Die Eingabe fremder Werke ist eine unerlaubte Vervielfältigung (=Urheberrechtsverletzung). Es sollten nur gemeinfreie Werke ins Programm eingegeben werden. Die Veröffentlichung solcher Prompts ist ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Besser: das Werk in eigenen Worten detailliert beschreiben. |
| Fasse mir diesen Text (=fremdes Werk) zusammen! | Zulässig/unzulässig | Output: Darauf achten, dass die Zusammenfassung keine ursprünglichen Formulierungen enthält. Prompt: s.o. |
| Übersetze den Text (=fremdes Werk)! | unzulässig | Es handelt sich um eine zustimmungspflichtige Bearbeitung |
| Male das Bild (=fremdes Werk) weiter/male etwas dazu! | unzulässig | Es handelt sich um zustimmungspflichtige Bearbeitungen |
Beiden Tabellen stammen aus dem Workshop „KI & OER: OER vielseitig und rechtskonform mit KI aufwerten“ von twillo.de und stehen unter der Lizenz CC BY 4.0. Sie wurden inhaltlich geringfügig angepasst.
2. Individuelle Prägung
Um einen ausufernden urheberrechtlichen Schutz zu verhindern ist ferner erforderlich, dass die Schöpfung eine persönliche Prägung durch die Urheber:in aufweist, also in einer Weise ausgestaltet wurde, die der Schöpfung die Individualität der Urheber:in eingeflößt hat. Was das genau bedeutet und wie dies festzustellen ist, ist seit jeher höchst umstritten. Inzwischen werden an die persönliche Prägung nur noch sehr geringe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) soll es genügen, wenn die Urheber:in bei der Gestaltung der Schöpfung freie kreative Entscheidungen getrifft.

Auch einfach(st)e Grafiken, wie sie linkerhand zu sehen sind, lassen sich nicht mit Sicherheit von Werkbegriff ausschließen. Denn auch hier bestand ein gewisser gestalterischer Spielraum, innerhalb dessen die Grafiker:innen freie, kreative Entscheidungen treffen konnten. Bei Grenzfällen wie diesen ist also Vorsicht geboten. Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass die Inhalte urheberrechtlich geschützt sind.
Rechterhand zu sehen ist ein Screenshot aus der Programm Worksheet Crafter der SchoolCraft GmbH. Bei den abgebildeten Rechentabellen handelt es sich um Bilddateien, die neben zahlreichen Grafiken, wie die gerade beredeten, zur Ausgestaltung von Arbeitsblättern angeboten werden.
Wie Ihnen vielleicht aufgefallen ist, haben wir diesem Bild, im Gegensatz zu den Grafiken oben, weder einen Urheberrechtsvermerk, noch einen Lizenzhinweis beigefügt. Der Grund, warum das nicht erforderlich ist, liegt darin, dass diese Rechentabellen nicht urheberrechtlich geschützt (gemeinfrei) sind. Das liegt daran, dass bei der Erstellung einer solchen Rechentabelle kein kreativer Gestaltungsspielraum besteht. Vielmehr ist die Gestaltung von der mathematischen Notwendigkeit der Stimmigkeit in Anschauung des Gebrauchszweckes vollkommen bestimmt.

Exkurs zum Worksheet Crafter
Bei dem Worksheetcrafter handelt es sich um eine beliebte Softwareanwendung, die, wie ihr Name nahelegt, speziell für den Bedarf von Lehrkräften bei der Erstellung von Unterrichtsmaterial, namentlich Arbeitsblättern, entwickelt ist. Allerdings limitiert die dahinterstehende SchoolCraft GmbH die Nutzung des Materials. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung der mithilfe des Programmes erstellten Arbeitsblätter ist unter anderem eine „kommerzielle Nutzung“ sowie das Teilen ders. in OER-freundlichen Dateiformaten untersagt. Hierbei beruft sich die SchoolCraft GmbH auf das Urheberrecht.
Dies mag auf den ersten Blick verwundern, schließlich werden die Arbeitsblätter nicht von (einer Angestellten) der SchoolCraft GmbH, sondern den Nutzer:innen erstellt. Sollten daher nicht vielmehr die Nutzer:innen die Urheber:innen der Arbeitsblätter sein?
Diese Verwunderung ist insofern berechtigt, als dass es zutrifft, dass nur die Schöpfer:in des konkreten Arbeitsblattes hieran Urheberrechte erwirbt (sofern es die erforderliche individuelle Prägung aufweist). Allerdings beruft sich die die SchoolCraft GmbH nicht auf ein Urheberrecht am Arbeitsblatt selbst, sondern an den Ressourcen, die zu dessen Erstellung verwendet wurden. Also den Fotos, Grafiken und Ähnlichen, die als Bausteine im Programm angeboten werden. Verwendet man indessen keine dieser urheberrechtlich (möglicherweise) geschützten Bausteine, so finden die Nutzungsbeschränkungen (mangels Nutzung) keine Anwendung.
Eine OER-kompatiblere Alternative zum Worksheet Crafter bietet übrigens tutory.
3. Das Werk
Fraglich ist sodann, was genau der Gegenstand dieses Schutzes ist. Zum Beispiel erfüllt die Harry-Potter-Buchreihe als solche unproblematisch die Voraussetzungen des Werkbegriffs und ist daher urheberrechtlich geschützt. Das Verlegen dieser Bücher ist daher grundsätzlich der Urheberin vorbehalten. Das heißt indessen nicht, dass niemand mehr eine Geschichte über das Heranwachsen eines Zauberlehrlings an einer Zauberschule schreiben darf. Zu unterscheiden ist zwischen der konkreten Schöpfung (der Werdegang von Harry Potter an der Schule Hogwarts) und den somit ausgestalteten Ideen und Konzepten. Urheberrechtlichen Schutz genießt nur die konkrete Ausgestaltung, während die Ideen und Konzepte stets gemeinfrei bleiben. Das gilt nicht nur für Texte, sondern alle Werkarten.
Auch das Gemälde „Guernica“ von Pablo Picasso ist urheberrechtlich geschützt, durch das Nachmalen dieses Bildes wird daher in das Urheberrecht eingegriffen. Nicht geschützt ist gleichwohl der Stil Picassos. Verwirklicht man daher ein Motiv, das Picasso nicht gemalt hat, in „dessen“ Stil, greift man in kein Urheberrecht ein. Denn geschützt ist abermals nur die konkrete Ausgestaltung eines bestimmten Motivs in einem bestimmten Stil.
Auch ein Unterrichtsplan ist ein bloßes Konzept und als solches nicht schutzfähig. Die Verschriftlichung dieses Konzeptes in einem Textdokument hat indessen eine konkrete Gestalt und ist daher grundsätzlich schutzfähig, sofern es über eine persönliche Prägung verfügt. Doch geschützt ist auch in diesem Falle nur dieser eine Text. Verschriftlicht man den selben Plan in einem anderen Wortlaut ist daher ein (potentielles) Urheberrecht an der ersten Ausformulierung nicht berührt.
Antworten