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Das vorherige „Thema“ (also die Seite zum urheberrechtlich geschützten Werk im Unterricht) lässt sich grob wie folgt zusammenfassen: Grundsätzlich sind die Produkte menschlichen Schaffens nicht geschützt. Das ist vielmehr nur der Fall, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG darstellen.

Das ist die Regelung zum Bestehen eines Urheberrechts. Neben diesem finden sich im Urheberrechtsgesetz jedoch auch sogenannte urheberrechtsähnliche Rechte. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Schutzrechte für geistiges Eigentum, die grundsätzlich wie das Urheberrecht funktionieren, jedoch in bestimmten Hinsichten modifiziert sind und sich nur auf eine bestimmte Art von Schutzobjekten beziehen. Das bestehen eines Schutzes durch ein solches Recht hat übrigens keinen Einfluss auf die Frage, ob parallel auch ein „echtes“ Urheberrecht besteht.

Für uns ist hier das Lichtbildleistungsschutzrecht gem. § 72 UrhG relevant. Demnach werden Lichtbilder grundsätzlich wie Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG geschützt.

Was sind Lichtbilder (und Ähnliches)?

Mit Lichtbildern in diesem Sinne sind Fotografien jeder Art gemeint. Unerheblich ist nicht nur ob es sich um Digitalfotografien oder solche auf Film handelt, sondern auch, zu welchem Zwecke ein Foto gemacht wird: Jedes Foto, dass Sie je mit Ihrem Smartphone gemacht haben, ist grundsätzlich erfasst.

Auch geschützt werden „Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden“. Das sind alle „Verfahren, bei denen Bilder unter Benutzung strahlender Energie erzeugt werden“ (BGH, Urt. v. 20.12.2018 â€“ I ZR 104/17, GRUR 2019, 284, Rn. 23).

Gemeint sind hiermit etwa Röntgenbilder, Kernspintomografie und Computertomografie. Nicht erfasst ist der „Screenshot“, also die rein digitale Verewigung einer bestimmten Anzeige eines digitalen Monitors als Bilddatei. Daher ist der typische Screenshot eines Chatverlaufes nicht erfasst, das Fotografieren des Handys, auf dem der Chatverlauf geöffnet ist, indes schon.

Auch die fotorealistischen Erzeugnisse von KI-Bildgeneratoren werden nicht durch die Nutzung strahlender Energie erzeugt. Es handelt sich daher nicht um ein lichtbildähnliches Erzeugnis.

Was bedeutet geschützt wie Werke in Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG?

Fotos sind wie Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG geschützt. Das heißt, dass, auch wenn es sich nicht um eine geistige Schöpfung handelt, die Verwertung des Fotos (also Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe) nur der Lichtbildner:in (also der Fotograf:in) zusteht.

Wichtig ist allerdings auch hier, dass eine solche Lichtbildner:in geben muss; also einen Mensch, dem das Lichtbild als Produkt seines Tätigwerdens zugerechnet werden kann. Auch bei Lichtbildern ist daher erforderlich, dass es sich um eine persönliche Schöpfung handeln muss. Insofern gelten die selben Anforderungen wie an den urheberrechtlichen Schutz (s. hierzu das vorherige Thema).

Übrigens: Das ist auch der Grund, weswegen dieses Selfie eines Affen weder urheberrechtlich noch als Lichtbild geschützt ist. Denn auf das urheberrechtliche Kriterium einer geistigen Schöpfung kam es hier überhaupt nicht an, da es sich nichtmal um eine persönliche Schöpfung handelt.

Die Frage, ob ein Foto eines anderen Menschen geschützt ist, lässt sich sehr leicht beantworten. Die Antwort lautet schlicht: Ja.

Ausnahmen vom Lichtbildleistungsschutz

Ein paar Ausnahmen vom Lichtbildleistungsschutz gibt es dennoch: Allen voran die sogenannte „Minimalkreativität“. Demnach besteht ausnahmsweise doch kein Schutz für Erzeugnisse die ein reines Produkt eines technischen Ablichtungsprozesses sind, und auf deren Gestalt der Lichtbildner keinerlei Einfluss hat. Der wichtigste Fall hierfür ist die Fotokopie (beziehungsweise der Fotoscan eines Flachbettscanners). Jedes Papier, das in den Kopierer eingelegt wird, wird auf die gleiche Weise, aus dem selben Winkel und Lichtverhältnissen abgelichtet. Gleiches gilt aber beispielsweise auch für Abzüge und Vergrößerungen, die im einem Fotolabor angefertigt werden.

Die Kopie (beziehungsweise der Scan) ist also als solche nicht geschützt.

Wichtig ist allerdings zu bedenken, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt. Sie greift nur ein, wenn nicht auch nur die geringsten Einflussmöglichkeiten auf die Gestalt des Fotos bestehen. So erfüllen alle folgenden Beispiele die erforderliche Minimalkreativität (sind also als Lichtbilder geschützt):

Tierfotos durch eine Kamerafalle sind Lichtbilder der Person, die die Kamera montiert hat, denn sie musste den Standort, die Ausrichtung, die Brennweite etc. festlegen. Gleiches gilt für Radarfallen. Die Fotos eines Passbildautomaten sind erfasst, allerdings Lichtbilder der Person, die diesen nutzt, um sich selbst abzulichten. Dies liegt daran, dass sie beeinflussen kann, wie sie auf dem Foto erscheinen wird.

Umfang des Schutzes

Die Besonderheit des Umfanges des Lichtbildschutzes ist, dass nicht das Motiv des Lichtbildes, also die Zusammenkunft aus Formen und Farben, sondern nur das Lichtbild an sich geschützt ist. Das bedeutet, dass das „Nachmachen“, also die erneute Fotografie (oder sonstige Wiedergabe) des selben Motivs, unter den selben Bedingungen, keine Vervielfältigung der ersten Fotografie darstellt. Dieses Nachmachen des Motivs steht somit jedermann frei. Das Abfotografieren des ersten Fotos wäre hingegen eine Vervielfältigung und daher der Fotograf:in dieses Fotos vorbehalten.

Als Faustregel gilt das folgende: Wenn Sie sich für die Erstellung einer eigenen Ressource auf ein fremdes Lichtbild stützen, handelt es sich nur um eine Nutzung in rechtlichen Sinne, wenn:

  1. Das Foto konkret zu erkennen ist. Es reicht nicht, wenn die Ressource dem Foto nur ähnelt, vielmehr muss es dem Foto in einer gewissen Hinsicht exakt gleichen. Und
  2. die Ressource aus dem Foto heraus geschöpft wurde: das Foto also die konkrete Grundlage war, auf der aufgebaut wurde oder die verändert wurde, um die Ressource zu erstellen.

Für die Frage, ob eine Vervielfältigung eines Lichtbildes vorliegt ist also erforderlich aber nicht hinreichend, dass das Bild, das unter dem Verdacht der Vervielfältigung steht, den Lichtbild sehr ähnlich sieht und zumindest in Teilen sogar gleicht. Vielmehr muss sich diese Ähnlichkeit gerade aus einer Zugrundelegung des Lichtbildes ergeben. So darf das Motiv eines geschützten Lichtbildes abgemalt werden, nicht aber das Lichtbild selbst, obwohl das Ergebnis das gleiche wäre (vgl. Abb. unten). Freilich fehlt den meisten Menschen ohnehin das kunsthandwerkliche Geschick, ein Foto in der Art abzumalen, dass es sich um eine Vervielfältigung (exakt gleichen, s.o.) handeln würde.

Icons: © 2020 Cocomaterial. Lizenziert unter CC0. Lichtbild: © 2025 Universität Passau.

Ein Fall der Vervielfältigung liegt jedoch etwa beim Abpausen eines Fotos vor: Denn, die Pausezeichnung gleicht in ihren Formen exakt dem Foto (1.) und sie konnte nur unter Zurhifenahme des Fotos (hier sogar als körperlicher Gegenstand) geschaffen werden (2.). Es handelt sich daher um eine Vervielfältigung.

Zusammenfassung

Wenn Sie nichts anderes aus dem oben gesagten Mitnehmen, dann zumindest das Folgende: Bei Fotos ist äußerste Vorsicht geboten. Ihre Nutzung ist grundsätzlich nicht gemeinfrei (der Allgemeinheit erlaubt). Fotos aus dem Internet können Sie also nicht einfach so in Ihren OER verwenden.

Was Sie aber bedenkenlos verwenden dürfen sind Ihre eigenen Fotos. Hier ist es völlig egal, dass Tausende vor Ihnen bereits das gleiche Spaßfoto vor dem schiefen Turm von Pisa gemacht haben. Ihr Spaßfoto ist Ihres und Sie dürfen es nutzen wie Sie wollen. Gleichwohl müssen Sie natürlich auch als Fotograf:in fremde Urheberrechte oder Lichtbildleistungsschutzrechte achten. Urheberrechtlich geschützte Werke und fremde Fotos dürfen Sie also nicht einfach so Fotografieren, denn hierbei würden Sie in das Vervielfältigungsrecht eingreifen.

Bei Fotos, auf denen andere Menschen zu erkennen sind, sind übrigens immer die Persönlichkeitsrechte dieser Menschen zu beachten, ganz gleich, wer das Foto gemacht hat.

Exkurs: Das Recht am eigenen Bilde

Die Selbstdarstellung ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus den Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Daraus ergibt sich, dass jedermann selbst entscheiden darf, wann, wie und ob er, oder sein Abbild, in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Dementsprechend bestimmt § 22 S. 1 KUG (Kunsturhebergesetz von 1907): „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Der Begriff der Verbreitung ist hier identisch mit dem des UrhG, die öffentliche Zurschaustellung entspricht der öffentlichen Wiedergabe des UrhG. Das heißt, wenn ein Bildungsmaterial ein Bildnis einer Person enthält, darf es nur geteilt werden, wenn die abgebildete Person dem zugestimmt hat.

Hierbei handelt es sich nicht um ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht. Das heißt, die Inhaber:in des Rechts am eigenen Bild kann, außer bei Selfies, eine andere Person sein als die Lichtbildner:in. Im Kontrast: Wenn es sich bei einem geschützten Lichtbilde um eine geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG handelt, dann besteht neben dem Lichtbildleistungsschutzrecht auch noch ein Urheberrecht. Die Inhaber:in dieser Rechte muss aber stets die selbe Person sein.

Das bedeutet also, dass gegebenenfalls eine zweite Erlaubnis von Nöten ist, um ein fremdes Foto zu verwenden. Nämlich die der abgebildeten Person. Grob vereinfacht, bedarf es dieser Einwilligung, wenn etwas verbreitet oder zur Schau gestellt werden soll, dass das Bild oder Bildnis einer anderen Person ist oder enthält (1.), das Recht am eigenen Bilde noch besteht (2.) und keine Ausnahme des § 23 KUG einschlägig ist (3.).

  1. Bildnis und Bild: Bildnis ist die Darstellung einer Person in ihrer lebensechten, naturgetreuen Erscheinung (Fotos). Hierbei muss die Identität der Person aus dem Bildnis hervorgehen, typischerweise durch Darstellung des Gesichts. Ist die Darstellung einer Person zwar erkennbar, aber nicht lebensecht, spricht man nicht von einem Bildnis sondern einem Bild dieser Person. Hiermit sind insbesondere Gemälde, Karikaturen und dergleichen gemeint.
  2. Bestand des Rechts: Das Recht am eigenen Bilde erlischt 10 Jahre nach dem Tode der abgebildeten Person. In der Zwischenzeit ist die erforderliche Einwilligung übrigens von den Erben einzuholen.
  3. Ausnahmen:
    • Personen der Zeitgeschichte: Also „wichtige“ Personen (wie etwa Politiker) oder sonstige Personen, während sie etwas „wichtiges“ machen: Also Walter Ulbricht auf dem Weg ins Büro genauso wie der DDR-Grenzsoldat, der im letzten Moment über den Stacheldraht springt.
    • Personen die nur zufällig im Bild und nicht Fokus stehen. Beispielsweise bei einen Bild am schiefen Turm von Pisa die Schaar an Touristen, die im Hintergrund gerade das gleiche Foto macht.
    • Teilnehmer:innen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen auf Fotos von diesen Veranstaltungen. Hierbei muss es sich um ein Foto der Veranstaltung handeln. Erlaubt ist also das Bildnis des Schützenkönigs, wie er die Parade anführt, nicht aber, wie er sich hinter dem Festzelt übergibt.
    • Bildnisse, deren Verbreitung im Interesse der Kunst liegt, außer bei Auftragswerken.

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