Die berechtigte Nutzung geschützter Werke (CC-Lizenzen)
Das Urheberrecht steht dem Austausch von Bildungsmaterialien als OER in zweierlei Hinsicht entgegen. Zum einen dürfen bei der Erstellung von OER keine der Ersteller:in fremden Werke benutzt werden. Zum anderen kann es sich bei dem Bildungsmaterial selbst um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln: Dritte dürfen es also grundsätzlich nicht nutzen.
1. Das OER-konforme Nutzungsrecht
Zu OER wird das geschützte Bildungsmaterial (wie geschützte Werke im Allgemeinen) erst durch die vertragliche Erlaubnis der Urheber:in (Nutzungsrecht, Lizenz), ihr im Sinne von OER zu nutzen. Zur Erinnerung: OER zeichnen sich dadurch aus, dass das Material von Jedermann zu jedem Zwecke und in jeder Form unentgeltlich genutzt werden darf. Dementgegen obliegt die Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke nur der Urheber:in. Ein OER-konformes Nutzungsrecht muss daher alldies gestatten, es muss jedermann zugänglich sein und seine Erteilung darf nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden. Gem. § 39 UrhG berechtigt ein Nutzungsrecht grundsätzlich nicht, das Werk zu verändern. Die Veränderung gehört indessen zu den fünf OER-Freiheiten. Daher muss sich die OER-konforme Erlaubnis auch explizit auf die Nutzung veränderter Fassungen des Werkes erstrecken.
Die Erteilung eines solchen Nutzungsrechts bedarf eines Vertrages zwischen der Urheber:in und der Nutzer:in. Da als OER-geteilte Inhalte jedermann zur Verfügung stehen sollen, ist hierbei freilich nicht an eine handschlagmäßige Übereinkunft mit einem konkreten Gegenüber zu denken. Vielmehr bedarf der OER-konformer Lizenzvertrag einer Erklärung der Urheber:in gegenüber der Allgemeinheit, jeder interessierten Person ein OER-konformes Nutzungsrecht einzuräumen. Die Annahme dieser Erklärung (mithin der Vertragsschluss) liegt dann regelmäßig in der Vornahme einer Nutzungshandlung. Man spricht hier von sogenannten Jedermannlizenzen.
2. Die Creative Commons Lizenzen
Zur OER-konformen Lizenzierung sind überkommenermaßen die Creative Commons Lizenzen (auch CC-Lizenzen genannt) verbreitet. Die Creative Commons, eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in den USA, bieten ein Baukastensystem vorformulierter Vertragsklauseln an, mit dessen Hilfe Urheber:innen bestimmte Nutzungsrechte an ihren Werken der Allgemeinheit anbieten können. Allen CC-Lizenzen ist gleich, dass sie auf eine unentgeltliche Einräumung der jeweiligen Nutzungsrechte gerichtet sind. Dennoch sind nicht alle verfügbaren Varianten der CC-Lizenzierung OER-konform.
a. Die Grundmodule

Das (Grund-)Modul CC0 soll bewirken, dass sämtliche Schutzrechte am Werk aufgegeben werden. Strenggenommen handelt es sich nach dieser Lesart bei dem CC0 Modul nicht um einen Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten, sondern vielmehr um einen einseitigen Verzicht auf das Urheberrecht. Im deutschen Recht ist ein derartiger Verzicht jedoch nicht möglich, weswegen sich diese Lesart verbietet.
Nach deutschem Verständnis des Urheberrechts ist die CC0-Erklärung daher Angebot zur Einräumung eines Nutzungsrechtes zu verstehen, dass in jedweder Hinsicht unbeschränkt ist. Also jede erdenkliche (auch unbekannte) Nutzung zu jedem erdenklichen Zwecke, auch in veränderter Form und ohne jede Bedingung gestattet. Die aktuelle und einzige Version dieses Moduls ist CC0 1.0. Die Bezeichnung als Grundmodul ist hier insofern etwas irreführend, als es logischerweise keine Zusatzmodule zur Modifikation der CC0-Lizenz gibt. Als weitestes denkbares Nutzungsrecht ist die Lizenz nach CC0 1.0 OER-konform. Zum Vertragstext kommen sie hier.

Das andere, und geläufigere, CC-Grundmodul ist CC BY. In seiner aktuellen Version (4.0) handelt es sich hierbei um ein Angebot zur Einräumung eines Nutzungsrecht über grundsätzlich jedwede Nutzung, auch in veränderten Formen, zu grundsätzlich jedwedem Zwecke. Jedoch erfolgt dies nur unter Bedingung, dass der Name der Lizenzgeber:in, die Quelle, über die das Werk bezogen wurde, sowie die hierfür gewährte Lizenz bei jeder Darstellung des Werkes angegeben werden. Wurden Veränderungen am Werk vorgenommen ist auch dies kenntlich zu machen. Diese Einschränkung greift nicht in die OER-Freiheiten ein, daher ist auch die CC BY 4.0 (wie auch die Vorgängerversionen) OER-konform. Zum Vertragstext kommen Sie hier.
Das durch das CC BY Modul gewährte Nutzungsrecht kann indessen durch die Verbindung mit Zusatzmodulen weitergehend beschränkt werden, auch über die OER-Konformität hinaus.
b. Das Zusatzmodul „Share Alike“
| Kurzum: Das Zusatzmodul „Share Alike“ oder kurz SA, verpflichtet die Lizenznehmer:in für den Fall, dass sie das Ausgangswerk in einer Weise verändert, dass die Veränderung ihrerseits einen urheberrechtlichen Schutz erfährt, diese Bearbeitung unter der gleichen (Lizenz-)Bedingung zu veröffentlichen. Diese Bedingung ist nach allgemeiner Ansicht OER-konform, nichtsdestotrotz handelt es sich um eine heftige Einschränkung der Freiheit der Nutzer:in, weswegen sie erfahrungsgemäß potentielle Nachnnutzer:innen abschreckt. Wir empfehlen daher, eigene OER möglichst nicht unter dieser Bedingung weiterzugeben. |
Die aktuellste Version der OER-Konformen CC BY SA Lizenz ist CC BY SA 4.0. Zum Vertragstext kommen Sie hier.
Nutzt (also vervielfältigt, verbreitet, oder gibt es öffentlich wieder) man ein Werk unter einer CC BY-SA-Lizenz, kommt es also für die Frage, ob das Produkt dieser Nutzung seinerseits unter diesen Bedingungen weitergegeben werden muss, kommt es also erstens darauf an, ob das Werk verändert wurde, und zweitens, ob es sich hierbei um eine Bearbeitung des Ausgangswerkes handelt. In dem geläufigen Infomaterial zu OER wird hier häufig nicht genau genug unterschieden zwischen den Begriffen der „Veränderung“ und der „Bearbeitung“. Daher wird dies, sowie die Auswirkungen auf die Nutzbarkeit im folgenden eingehend erklärt:
aa. Die (Ver-)Änderung
„[V]on einer Änderung des Werkes kann nur dann gesprochen werden, wenn in das Werk in der ihm vom Urheber verliehenen Gestalt, in der es an die Öffentlichkeit gebracht wird, eingegriffen wird.“ Daher erfordert sie einen Eingriff in die Substanz des Werkes.
(BGH, Urt. v. 02.10.1981 – I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 m.w.N.)
Eine (Ver-)Änderung liegt also etwa vor, wenn ein Farbfoto zu schwarz-weiß gewandelt wird (s. Abb.), der Satzbau eines Textes umgestellt oder dessen Rechtschreibung korrigiert wird.

Solange die (Ver-)Änderung eines Werkes die schutzbegründenden, freien kreativen Entscheidungen seiner Urheber:in erkennen lässt (oder, im Fall eines Lichtbildes, dieses eindeutig erkennen lässt, vgl. Abb.), ist es vom Schutzbereich des veränderten Werkes erfasst und somit genau wie das unveränderte Werk geschützt. Ein Beispiel hierfür ist die abgebildete Reduzierung einer Farbfotografie zu schwarz-weiß. Das Foto bleibt hier eindeutig vollumfänglich erkennbar, daher bedarf auch die Nutzung in schwarz-weiß der Zustimmung der Lichtbildner:in.
Zur Erinnerung: Bei Lichtbildern ist das Motiv als solches nicht geschützt. Keine Veränderung wäre es daher, schlicht ein gleiches Foto (selbes Motiv und Winkel) in schwarz-weiß aufzunehmen.
bb. Die Bearbeitung
Die Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne ist keine Beschreibung einer Tätigkeit, sondern eine bestimmte Unterart des Urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Bearbeitung entsteht nicht durch ein „Bearbeiten“ und auch nicht durch ein „Verändern“, sondern, wie jedes Werk, durch den Ausdruck einer freien kreativen Entscheidung. Die Besonderheit der Bearbeitung liegt darin, dass es sich um ein Werk handelt, dass ein anderes, der Bearbeitungsurheber:in typischerweise fremdes, Werk enthält, und seine Gestalt untrennbar mit diesem anderen Werk verbunden ist. Die Bearbeitung ist also ein abhängiges Werk.
Das klassische (Regel-)Beispiel der Bearbeitung ist die Übersetzung eines urheberrechtlich geschützten Textes. Die Übersetzung kann nicht ohne den übersetzen Text existieren. Gleichzeitig muss die Übersetzer:in bei der Übersetzung des Textes vielerlei Entscheidungen treffen: etwa wie sich Formulierungen der Ausgangssprache, die nicht wörtlich übernommen werden können, in der Zielsprache dem Sinn nach am besten wiedergeben lassen. Hierin liegt zweifelsohne eine freie kreative Entscheidung. Daher erlangt die Übersetzer:in ein Urheberrecht an der Übersetzung. Ob und von wem sie (die Übersetzung) genutzt werden darf entscheidet nur sie. Problematisch ist allerdings, dass die Übersetzung, aufgrund ihrer Abhängigkeit vom übersetzen Text, nicht genutzt werden kann, ohne den übersetzen Text zu nutzen. Die Entscheidung, ob der übersetze Text genutzt werden darf obliegt indes nicht der Übersetzer:in sondern der Urheber:in dieses Textes. Wenn also die Übersetzung genutzt werden soll, bedarf es nicht nur einer Zustimmung seiner Urheber:in (der Übersetzer:in) sondern auch Zustimmung der Urheber:in des übersetzten Textes. Das stellt § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG klar.
Ein weiteres Beispiel ist die (eigenhändige) Kolorierung eines monochromen Fotos. Auf einem monochromen Foto ist zwar zu erkennen, wie hell oder dunkel die abgebildeten Gegenstände gefärbt waren, welche Farbe sie hatten ist jedoch nicht ermittelbar. Es gibt kein technisches Verfahren, dass monochrome Fotos wahrhaftig kolorieren kann. Wenn Fotos von Menschenhand koloriert werden, so entspringt die Auswahl der Farben zu weiten Teilen der Kreativität der jeweiligen Person. Sie erlangt mithin am kolorierten Foto ein Urheberrecht. Da das monochrome Foto (Lichtbild) auch als solches geschützt ist, handelt es sich bei hierbei um eine Bearbeitung.

Hinweis: Da es sich bei dem abgebildeten Beispiel um eine Kolorierung durch ein KI-Programm handelt, daher keine persönliche geistige Schöpfung, handelt es sich hierbei um Wahrheit nicht um eine Bearbeitung; gleichwohl aber um eine Veränderung, da auch hier das monochrome Ausgangsbild problemlos und eindeutig erkennbar bleibt.
Die Bearbeitung ist also eine eigene persönliche geistige Schöpfung, die von einem fremden Werk (oder Lichtbild) abhängig ist. Wie dargestellt, kann sie entstehen, wenn ein fremdes Werk (oder Lichtbild) in kreativer Weise verändert wird. Es handelt sich in diesen Fällen also gleichzeitig um eine Veränderung und eine Bearbeitung (im Weiteren: verändernde Bearbeitung).
cc. Auswirkungen von verändernden Bearbeitungen bei einer „Share Alike“ Klausel
Wenn eines solche verändernde Bearbeitung genutzt werden soll, kommt die SA-Klausel ins Spiel: Die Regelung des CC BY Grundmoduls ist, dass das so lizenzierte Wert (also zum Beispiel der ursprüngliche Text) in jedweder Weise genutzt werden darf. Auch mit einer verändernden Bearbeitung darf die Bearbeitungsurheber:in also machen, was sie will. Mitunter darf sie die Bearbeitung also verbreiten wie sie möchte. Dies liegt daran, dass das BY-Grundmodul auch die vorbehaltlose Zustimmung zur Nutzung veränderter Formen des Werkes beinhaltet.
Diese Zustimmung wir durch die SA-Klausel modifiziert. Konkret wird ihr der Vorbehalt hinzugefügt, dass Veränderungen, die als Bearbeitung geschützt sind (also verändernde Bearbeitungen), im Falle ihrer Veröffentlichung, unter den gleichen Bedingungen weitergegeben werden müssen, wie das Ausgangswerk.
dd. Nicht verändernde Bearbeitungen
Nach deutschem Recht ist es ferner möglich, Bearbeitungen zu erstellen, ohne die bearbeiteten Werke zu verändern. Dies ist der Fall bei sogenannten Sammelwerken. Die persönliche geistige Schöpfung liegt bei einem Sammelwerk darin, verschiedene Inhalte in einer Weise zusammenzustellen, dass die Zusammenstellung also solche Ausdruck einer freien kreativen Entscheidung ist. Hierfür ist grundsätzlich weder nötig, dass die zusammengestellten Inhalte fremde Werke sind, noch dass es sich überhaupt um geschützte Werke handelt. Befindet sich unter dem Zusammengestellten jedoch zumindest ein fremdes Werk (oder Lichtbild), so handelt es sich bei dem Sammelwerk um eine Bearbeitung, obwohl das fremde Werk (oder Lichtbild) nicht verändert wurde.
Sammelwerk in diesem Sinne können auch PowerPoint-Präsentationen, Arbeitsblätter und ähnliche Medien (insbesondere auch: Schulbücher) sein, typischerweise verschiedene Inhalte zusammentragen. Verwendet man also in der eigenen PowerPoint-Präsentation ein fremdes Lichtbild, so handelt es sich hierbei streng genommen um eine Bearbeitung im Wege der Erstellung eines Sammelwerkes.
| Wichtig: Diese nicht-verändernden Bearbeitungen sind nicht von der SA-Klausel erfasst! Das bedeutet konkret: Ein fremdes Werk unter einer CC BY-SA Lizenz kann, solange es nicht verändert wird, in PowerPoint-Präsentationen, Arbeitsblättern und ähnlichem unter den genau gleichen Bedingungen genutzt werden, wie ein Werk unter einer CC BY Lizenz. Daher muss die eigene PowerPoint, das Arbeitsblatt usw. nicht unter den gleichen Bedingungen weitergegeben werden, wie das verwendete fremde Werk. Mit anderen Worten: Die Verwendung eines Werkes unter der SA-Bedingung in einem Sammelwerk „infiziert“ nicht das gesamte Sammelwerk mit dieser Bedingung. Hiervon gibt jedoch eine Ausnahme: Werden fremde Tonaufnahmen (und vor allem Musik), die unter der SA-Bedingung stehen, zur Vertonung von Bewegtbildern verwendet, „infiziert“ die SA-Bedingung das gesamte Video. |
Für Feinschmecker: „Nicht-bearbeitende“ Veränderung im Rahmen der nicht-verändernder Bearbeitungen
Wenn ein Werk, dass unter einer CC BY-SA Lizenz steht, verändert wird, dies aber für eine eigenes (Bearbeiter-)Urheberrecht nicht genügt, greift die SA-Klausel nicht. Dies ist denklogisch notwendig, da die verändernde Person kein Urheberrecht an der veränderten Version des fremden Werkes innehat. Folglich kann sie auch nichts unter gleichen Bedingungen weitergeben. Für die Nutzung der simplen veränderten Version gelten daher nur die Bedingungen des BY-Grundmoduls.
Ebenso fällt auch die nicht-verändernde Bearbeitung (sprich: die Einbindung in ein Sammelwerk) nicht unter den Weitergabezwang der SA-Klausel.
Man könnte sich dann aber fragen die SA-Bedingung für Sammelwerke gilt, in denen eine veränderte Version eines fremden Werkes (die aber keine verändernde Bearbeitung ist) verwendet wird. Beispielsweise die Verwendung der schwarz-weiß-Version eines fremdem Farbfotos unter CC BY-SA 4.0 in einer eigenen PowerPoint-Präsentation. In den Lizenzbedingungen der Creative Commons ist dieser Sonderfall nicht bedacht worden, auch Rechtssprechung zu dieser Frage fehlt. Nach hier vertretener Auffassung ist die Infektion zumindest dann ausgeschlossen, wenn die Änderung die Selbstständigkeit des veränderten Werkes vom Sammelwerk erhalten beleibt. So etwa beim schwarz-weiß-Bild in der PowerPoint: Dieses bliebe genauso wie in Farbe eigenständiges Glied des Sammelwerks „Präsentation“.
Sehr viel schwieriger ist die Bewertung, wenn es sich um solche Veränderungen handelt, die die Grenze zum Sammelwerk verwischen (insbesondere die Fotomontage). Da in diesen Fällen schon die Abgrenzung zur verändernden Bearbeitung schwer fällt, sollte man hier (auch entgegen § 305c Abs. 2 BGB) von einer Infektion des Sammelwerkes mit der SA-Bedingung auszugehen.
| Jedenfalls sind auch in Sammelwerken solche Veränderungen vollkommen unbedenklich (führen also nicht zu einer Infektion), die technisch aufgrund des Mediums des Sammelwerkes für die Einbindung des fremden Werkes erforderlich sind. Nicht zum Auslösen der SA-Bedingung führt daher beispielsweise, wenn ein fremdes Farbfoto auf einem Arbeitsblatt verwendet wird, dieses Arbeitsblatt aber dann in Graustufen ausgedruckt wird. |
c. Weitere Module
Neben SA gibt es die Zusatzmodule „Non Commercial“ (NC) und „No Derivatives“ (ND). Als der Ausschluss einer kommerziellen Nutzung beziehungsweise das Verbot, das Werk im Rahmen der Nutzung zu verändern. Beides schneidet in die notwendigen OER-Freiheiten ein, weswegen die Module nicht OER-konform sind. Genauer:

Das Modul „Non Commercial“ oder kurz NC verbietet der Lizenznehmer:in die Verwendung des Werkes für kommerzielle Zwecke. Da OER voraussetzen, dass die Materialien für jedwede Zwecke, mithin auch kommerzielle, zu verfügung stehen müssen, handelt es sich bei Inhalten unter dieser Lizenz nicht um OER. Der Begriff der Kommerzialität steht einer Nutzung im Schulunterricht nicht entgegen, auch nicht an Privatschulen. Die Nutzung für entgeltlichen Nachhilfeunterricht ist jedoch nicht gestattet. Zur aktuellen CC BY-NC 4.0-Lizenz kommen Sie hier.

Das Modul „No Derivatives“ oder kurz ND verbietet die Nutzung von veränderten Versionen des lizenzierten Werkes, was nach dem BY-Grundmodul eigentlich ausdrücklich gestattet ist. Es gilt daher für Werke unter dieser Lizenz die gesetzliche Grundregel des § 39 UrhG. Demnach ist die Lizenznehmer:in nicht berechtigt, das Werk zu verändern, sofern diese Veränderungen nicht rein technisch bedingt notwendig sind. Die Veränderung gehört zu den fünf OER-Freiheiten, Inhalte unter dieser Lizenz sind daher keine OER. Zur aktuellen CC BY-ND 4.0 Lizenz kommen Sie hier.
Vertiefung: Kein Bearbeitungsverbot!
Häufig ließt man, das ND-Modul verbiete die Bearbeitung des Werkes. Das ist falsch. Die Bearbeitung ist, wie oben dargestellt eine Sonderform des Werkes und keine Nutzungsart. Daher kann sie nicht verboten werden. Strenggenommen verbietet dieses Modul ebenfalls nicht die Veränderung an sich (ebenfalls keine Nutzungsart), sondern die Nutzung von veränderten Versionen. Verändernde Bearbeitung dürfen also tatsächlich nicht verwendet werden. Die unveränderte Nutzung innerhalb eines Sammelwerkes (ebenfalls eine Bearbeitung, s.o.) wird durch das ND-Modul jedoch nicht beschränkt.
Nach dem Baukastensystem der Creative Commons ist es möglich, mehrere Zusatzmodule gleichzeitig zu verwenden (außer SA und ND). Neben der Namensnennung und der Weitergabe unter gleichen Bedingungen kann also auch noch bestimmt werden, dass das Werk nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden darf. Eine solche Lizenz wäre CC BY-SA-NC 4.0. Da es mit dem SA-Modul jedoch nur ein OER-konformes Zusatzmodul gibt, sind alle Lizenzen, die mehr als ein Zusatzmodul enthalten, ebenfalls nicht OER-konform.

c. Zusammenfassung zu den CC-Lizenzen
Zusammenfassend lässt sich also sagen, das die Creative Commons drei verschiedenen Lizenzen zur Verfügung stellen, die eine OER-konforme Weitergabe von Inhalten ermöglichen. Dass sind:
- CC0 1.0 (hier gibt es nur eine Version)
- CC BY ohne Zusatzmodule (alle Versionen sind OER-konform, aktuell 4.0)
- CC BY-SA (alle Versionen sind OER-konform, aktuell 4.0)
Diese Lizenzen stellen entweder gar keine Bedingungen an die Nutzung, oder erfordern eine Urhebernennung und/oder die Weitergabe unter gleichen Bedingungen. Wann diese Bedingungen gelten, war Gegenstand dieses Abschnittes. Im Weiteren soll es darum gehen, wie diese Bedingungen zu erfüllen sind.
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