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Auch wenn ein Bildungsmaterial oder ein Bestandteil eines Bildungsmaterials die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz erfüllt, ist die Verwertung eines solchen Werkes nicht in jedem Falle verboten.

1. Zeitliche Grenze

a. Urheberrecht

Zunächst ist zu bedenken, dass urheberrechtlicher Schutz zwar lange anhält, jedoch nicht ewig besteht. Gem. § 64 UrhG wird jedes urheberrechtlich geschützte Werk 70 Jahre nach dem Tode seiner Urheber:in gemeinfrei. Die Gemälde alter Meister, die Literatur der Weimarer Klassik und die Kompositionen von Mozart können daher ohne Bedenken allesamt, vollumfänglich genutzt werden. Die Frist endet mit Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr, in dessen Verlauf die Urheber:in gestorben ist.

Beispiel: Thomas Mann verstarb am 12. August 1955. Das 70. Jahr seit seinem Tode (1955 + 70) war das Jahr 2025. Seit dem 1. Januar 2026 ist daher das Oeuvre von Thomas Mann gemeinfrei.

b. Lichtbildleistungsschutz

Die geringen Voraussetzungen für den Schutz von Lichtbildern werden dadurch ausgeglichen, dass für sie ein deutlich kürzerer Schutz gewährt wird, nämlich 50 Jahre ab der Veröffentlichung des Bildes, oder, sofern es nicht vorher veröffentlicht wird, 50 Jahre nach der Aufnahme. Für die Berechnung der Frist gilt das für das Urheberrecht gesagte.

Lichtbilder, die vor dem 1. Januar 1976 veröffentlicht wurden, sind daher nicht mehr als solche geschützt. Ob sie auch gemeinfrei sind, ist damit leider noch nicht gesagt. Denn wenn die Lichtbilder auch die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz erfüllen, bleibt dieser Schutz bis 70 Jahren nach dem Tode der Lichtbildurheber:in bestehen.

2. Schranken des Urheberrechts (und urheberrechtsähnlichen Rechts)

a. Die Unterrichtsschranke

Auch wenn ein Urheberrecht oder Lichtbildrecht (im Weiteren nur noch: „Urheberrecht“) noch besteht ist eine Nutzung des Werkes oder Lichtbildes (im Weiteren nur noch: „Werk“) ohne Zustimmung der Rechtsinhaber:in nicht immer rechtswidrig. Als sogenannte „Schranken“ des Urheberrechts sind bestimmte Nutzungen für bestimmte Zwecke gesetzlich privilegiert, sind also nicht ausschließlich der Urheber:in vorbehalten. Für den Unterricht ist hier insbesondere die „Unterrichtsschranke“ gem. § 60a UrhG relevant. Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ermächtigt diese Norm unter anderem Lehrer:innen sehr weitgehend, fremde geschützte Werke für ihren Unterricht zu nutzen. Für die unterrichtliche Praxis ist diese Schranke daher sehr relevant. Allerdings privilegiert sie nur die Nutzung innerhalb einzelner Bildungseinrichtungen (also mitunter Schulen und Universitäten), findet also keine Anwendung auf eine allgemeine Weitergabe von Material, wie sie im Sinne von OER erforderlich ist.

Daher gilt: Inhalte, die für den eigenen Unterricht aufgrund von § 60a UrhG verwendet werden dürfen, können nicht einfach so auch als OER geteilt werden.

Nicht Veranschaulichung von Bildung und Lehre liegt, wie in der oben stehenden Grafik zu sehen ist, vor, wenn es ein Werk zwar im Unterricht, aber lediglich zu den Zwecken der Dekoration des Unterrichtsmaterials (etwa das Bild eine Kleeblattes nebst eines Glückwunsches am Ende einer Klausurangabe) oder der reinen Unterhaltung dient (etwa der Einstieg in eine Präsentation mit einer lustigen Karikatur, um die Stimmung aufzulockern).

b. Das Zitatrecht

Eine weitere Schranke sieht das UrhG für das Zitat vor. Gem. § 51 UrhG dürfen geschützte Werke (teilweise) verwendet werden, wenn und soweit dies erforderlich ist, um sich mit dem zitierten Werk inhaltlich auseinanderzusetzen. Weitere Anforderungen an den Zweck der Nutzung bestehen nicht, diese Schranke (das „Zitatrecht“) kann daher auch die Nutzung geschützter Werke in OER privilegieren. Das Zitat im Sinne des UrhG beschränkt sich übrigens nicht auf Textzitate, sondern erfasst grundsätzlich alle Werkarten (also unter anderem (Licht-)Bilder und Grafiken).

Die reine Unterhaltung sowie die Dekoration, die schon nicht zur Veranschaulichung im Sinne der Unterrichtsschranke gereicht haben, sind natürlich erst recht keine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne des Zitatrechts. Ferner genügt insofern aber auch das folgende nicht:

  • Das Ersparen eigener Ausführungen erfasst etwa den Fall, dass Sie im Schulbuch eine besonders gut für Ihren Unterricht geeignete Sachaufgabe finden, und diese daher für ein eigenes Arbeitsblatt übernehmen. Hierin liegt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sachaufgabe als solcher, vielmehr dient die Sachaufgabe hier der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Unterrichtsstoff. Letztlich spart sie also nur, eine eigene Aufgabe zu erfinden. Es handelt sich nicht um ein Zitat im Sinne des Urheberrechts.
  • Ebenso eine Einbindung eines fremdem Werkes, die für sich selbst spricht. Hiermit sind Fälle gemeint in denen denen sich die geplante inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werke auch schon aus ihm selbst heraus erfolgt. Die inhaltliche Auseinandersetzung fügt dem zitierten Werke nichts neues mehr hinzu, ist somit vollständig redundant. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Referat des US-Präsidenten im Frühjahr 2025 über die damals verhängten Strafzölle: Um zu erklären, welcher Zollsatz fortan für welches Land gelten sollte, befleißigte sich der Präsident auch eines großen Plakates mit einer entsprechenden Aufstellung. Die Ausführungen des Präsidenten und das Plakat waren also inhaltlich gleich. Der bloße sprachliche Vortrag des grafisch dargestellten ist keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Grafik. Insbesondere in Abgrenzung zur Unterrichtsschanke ist daher festzuhalten: Die Veranschaulichung eigener Ausführungen ist nicht vom Zitatrecht erfasst!
  • Auch kein Zitat liegt vor, wenn das zu zitierende Werk als bloßer Anhang zur Verfügung gestellt wird. Das zitierte Werk darf nur gemeinsam mit der inhaltlichen Auseinandersetzung genutzt werden. Sprich: Es darf nur verbreitet, vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben werden, wenn gleichzeitig auch die inhaltliche Auseinandersetzung verbreitet, vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird. Wird also beispielsweise in einem Text zulässigerweise ein Bild zitiert, wäre es nicht erlaubt, das Bild und den Text als zwei separate Dateien zu teilen.

Die Nutzung fremder Werke nach dem Zitatrecht ist ferner nur in dem Umfang erlaubt, der durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist. Mit „Umfang“ ist hier die Frage gemeint, ob ein gesamtes Werk oder nur einzelne Auszüge genutzt werden dürfen. Dies wird anhand des jeweiligen Zitatzwecks ermittelt: Betrifft die bezwecke inhaltliche Auseinandersetzung etwa nur ein paar Absätze eines langen Romans ist klar, dass im Rahmen dieses Zweckes nicht der ganze Roman wiedergegeben werden darf. Grob lässt sich sagen: Die Nutzung ist für die Teile eines Werkes zulässig, die das beinhalten, das Gegenstand der Auseinandersetzung ist. Insbesondere bei Werken geringen Umfangs kann das durchaus das gesamt Werk sein, vor allem bei langen Texten ist jedoch eine Beschränkung vorzunehmen. Bei Texten, die bis auf den einzelnen Buchstaben beliebig unterteilt werden können ist dies sehr gut möglich.

Indes können alle Werkarten zitiert werden. Für uns besonders relevant: auch (Licht-)Bilder. Die Inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Foto bedeutet letztlich die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem, das auf dem Foto zu sehen ist. Das bedeutet hier allerdings nicht, dass nicht Gegenstand der Auseinandersetzung ist, geschwärzt oder herauszuschneiden ist. Grundsätzlich darf hier das gesamte Foto zitiert werden, solange der Gegenstand der inhaltlichen Auseinandersetzung nicht ausnahmsweise einen für das Gesamtbild unbedeutenden, klar und einfach abgrenzbaren Teilbereich betrifft.

c. Quellenangabe und Änderungsverbot

Die Schranken des Urheberrechts (also sowohl das Zitatrecht nach § 51 als auch die Unterrichtsschranke gem. § 60a UrhG) erlauben keine Nutzung des Werkes in geänderter Form, solange diese Änderungen für eine grundsätzlich erlaubte Nutzung nicht technisch notwendig sind. Beispiel: Handelt es sich bei einem zitierten Werk um ein Farbfoto, so darf die durch das Zitatrecht erlaubte Nutzung grundsätzlich ebenfalls nur in Farbe erfolgen. Ist das Foto jedoch in einem Arbeitsblatt eingebunden, das ausgedruckt und den Schüler:innen ausgeteilt werden soll, darf es insofern auch schwarz-weiß vervielfältigt (Ausdrucken) und verbreitet (Austeilen) werden. Das Änderungsverbot gilt nicht für solche Änderungen, die durch die Schrankenregel explizit vorgesehen sind. Soweit es also etwa für ein Zitat erforderlich ist, sich auf einen Teil des zitierten Werkes zu beschränken, so ist dieses Aufteilen eine erlaubte Änderung.

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