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UNESCO-Definition zu OER

Open Educational Resources (OER) sind Bildungsmaterialien jeglicher Art und in jedem Medium, die gemeinfrei sind oder unter einer offenen Lizenz stehen. Eine solche Lizenz ermöglicht den kostenlosen Zugang sowie die kostenlose Nutzung, Bearbeitung und Weiterverbreitung durch Dritte ohne oder mit geringfügigen Einschränkungen. OER können einzelne Materialien aber auch komplette Kurse oder Bücher umfassen. Jedes Medium kann verwendet werden. Lehrpläne, Kursmaterialien, Lehrbücher, Streaming-Videos, Multimediaanwendungen, Podcasts – all diese Ressourcen sind OER, wenn sie unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden.

UNESCO, Open Educational Resources; Deutsche UNESCO-Kommission, Open Educational Resources

Die 5-V-Freiheiten für Offenheit

Das „Open“ in „Open Educational Resources“ wird über folgende 5-V-Freiheiten im Sinne einer Offenheit definiert. Die Nutzung von offenen Inhalten sollte den Usern also dauerhaft und kostenfrei folgendes ermöglichen:

  1. Verwahren/Vervielfältigen – das Recht, Kopien des Inhalts anzufertigen, zu besitzen und zu kontrollieren (z.B. Download, Speicherung und Vervielfältigung)
  2. Verwenden – das Recht, den Inhalt in unterschiedlichen Zusammenhängen einzusetzen (z.B. im Klassenraum, in einer Lerngruppe, auf einer Website, in einem Video)
  3. Verarbeiten – das Recht, den Inhalt zu bearbeiten, anzupassen, zu verändern oder umzugestalten (z.B. einen Inhalt in eine andere Sprache zu übersetzen)
  4. Vermischen – das Recht, einen Inhalt im Original oder in einer Bearbeitung mit anderen offenen Inhalten zu verbinden und aus ihnen etwas Neues zu schaffen (z.B. beim Einbauen von Bildern und Musik in ein Video)
  5. Verbreiten – das Recht, Kopien eines Inhalts mit Anderen zu teilen, im Original oder in eigenen Überarbeitungen (z.B. einem Freund eine Kopie zu geben oder online zu veröffentlichen)
Quelle

Quelle: Text (Übersetzung, Anpassung und vorsichtige Erweiterung) von Jöran Muuß-Merholz für www.open-educational-resources.de – Transferstelle für OER unter Creative Commons Attribution 4.0 license. Das Ausgangsmaterial stammt von David Wiley. / This material is based on original writing by David Wiley, which was published freely under a Creative Commons Attribution 4.0 license at http://www.opencontent.org/d

Warum sind diese Freiheiten etwas besonderes?

Nahezu alle Länder der Welt erkennen neben dem Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sacheigentum) auch ein geistiges Eigentum an. In Deutschland ist es seit Ende des 19. Jahrhunderts anerkannt. Der Schutz des geistigen Eigentums findet in Deutschland maßgeblich durch das Urheberrecht statt, dieses ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.

Das Urheberrecht gewährt den Urheber:innen von persönlichen geistigen Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst (Werke) ein Monopol, über die Verwertung dieser Werke zu disponieren. Daher steht die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines Werkes grundsätzlich nur der Urheber:in zu. Im Lichte der 5-V-Freiheiten, die die OER definieren ist das problematisch: Da diese Freiheiten grundsätzlich nur der Urheber:in und eben nicht jedermann zusteht, ist das urheberrechtlich geschützte Werk im Ausgangspunkt kein OER sondern vielmehr dessen Antithese.

Und so erschließt sich die Bedeutung der Bezeichnung „open educational resources“ gegenüber den educational rescourses im Allgemeinen erst durch die Zusammenschau mit dem Urheberrecht.

Aus diesem Grunde ist es zum Verständnis von OER erforderlich zu klären, unter welchen Voraussetzungen Unterrichtsmaterial (und seine Bestandteile) urheberrechtlich geschützt sind, wie weit der urheberrechtliche Schutz reicht und wie die Urheber:innen geschützter Werke ihre ausschließlichen Rechte mit der Allgemeinheit teilen können, sprich, wie die urheberrechtlich geschützte educational resources zu OER werden kann.

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